Entscheidung zur rentenbesteuerung

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Bisher liege keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor, künftige Rentenjahrgänge ab könnten aber davon betroffen sein. 1 Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bisher keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vorliege. Gleichzeitig hat der BFH. 2 Renten dürfen nicht doppelt besteuert werden. · So. 3 a) Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AltEinkG war die Höhe der ‑‑damals für die Rentenbesteuerung maßgebenden‑‑ Ertragsanteile vom "Beginn der. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in weit überwiegendem Umfang ab (Entscheidungen der Finanzgerichte , ). Eine teilweise Ertragsanteilsbesteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausgeschlossen. Bei einer Konkurrenz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und solchen zu einer. 5 Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 und 5 EStG). 6 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Nachgang zu zwei wegweisenden Urteilen des Bundesfinanzhofs zur sogenannten „doppelten Besteuerung“ von Renten vom Mai (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) ein externes wissenschaftliches Gutachten eingeholt. 7 In zwei wegweisenden Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) am Montag erstmals klare Vorgaben für die Berechnung der Rentenbesteuerung gemacht (Az. X R 33/19 und X R 20/19). Der Staat muss nun seine Rechengrundlage ändern – eine Aufgabe für die kommende Bundesregierung. 8 Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch. 9 Juli , BGBl I S. ). Nach der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr voll steuerpflichtig; zwischen den Jahren 20steigt dabei der steuerpflichtige Teil stetig an. 4. rente doppelbesteuerung fällt weg 10 bundesverfassungsgericht rentenbesteuerung 12