Verlustvortrag verlustrücktrag wahlrecht

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› Blog › Recht, Steuern und Finanzen. 1 Bis einschließlich VZ hatte der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht, auf die Durchführung des Verlustrücktrags ganz oder teilweise zu verzichten. 2 Für die Reihenfolge des Verlustabzugs hat der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht. Auf seinen Antrag ist von der Durchführung des Verlustrücktrags. 3 Hierbei hast Du ein Wahlrecht zwischen dem Verlustrücktrag in das Vorjahr und den Verlustvortrag in die Folgejahre. Du kannst einen Verlust also teilweise. 4 Bis einschließlich VZ hatte der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht, auf die Durchführung des Verlustrücktrags ganz oder teilweise zu verzichten. Ab dem VZ hat der Steuerpflichtige nur noch die Wahl, auf den Verlustrücktrag insgesamt zu verzichten. 5 Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag von Amts wegen durch. Es werden./. EUR zurückgetragen. Für den Verlustvortrag in den VZ verbleiben ./. EUR + EUR =)./. EUR zzgl. des Betrags von./. EUR aus dem Verlustzuweisungsmodell. 6 Das Wahlrecht von einem Verlustrücktrag auf Antrag ganz oder teilweise abzusehen gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG wird allerdings eingeschränkt. Für alle Verluste, die seit dem Jahr entstehen, gilt, dass Unternehmen nur noch ganz auf den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags verzichten können. 7 Verluste bei der Einkommens / Wahlrecht bei Verlustrücktrag § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG lässt den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag innerhalb dieser nur beschränkt verrechenbaren Verluste ausdrücklich nach Maßgabe des § 10d EStG zu. 8 Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll. Bestehen Verluste aus verschiedenen Jahren, so ist der Verlust aus dem frühesten Jahr vorrangig abzuziehen und zwingend so bald als möglich und in größtmöglichem Umfang zu verwerten. 9 Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (BFH vom 10d estg 10