Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Grundsätzlich ist es Sache des Patienten, das Erstattungsverhalten seiner Versicherung/Beihilfe zu kennen. Sind. 1 Wenn ein Arzt nicht über die anfallenden Kosten aufgeklärt hat, können sich auch wirtschaftliche Folgen für den Arzt ergeben. 2 Schutzgut der wirtschaftlichen Aufklärung ist nicht das Selbstbestimmungsrecht und Inte- gritätsinteresse des Patienten, sondern allein das Vermögensinteresse. 3 Genügt die wirtschaftliche Aufklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist diese unwirksam (vgl. § BGB). Praxistipp 2. Der Behandler hat unter. 4 Eine Aufklärungspflicht des Arztes über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung bestehe jedoch dann, wenn er wisse, dass eine vollständige Kostenübernahme nicht gesichert sei oder sich nach. 5 Im Rahmen der Aufklärung über die wirtschaftlichen Bewandtnisse ist der Arzt verpflichtet, den Patienten in Textform zu informieren, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die Behandlungskos- ten nicht von einem Dritten übernommen werden (§ c Abs. 3 BGB). 6 Falls die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen Ärztinnen und Ärzte darüber vorab informieren. Das nennt man "wirtschaftliche Aufklärung". Das gilt etwa bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Die voraussichtlichen Kosten müssen konkret in Textform beziffert werden, ein pauschaler Hinweis auf ein. 7 Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes ist seit Jahren in § c Abs. 3 Satz 1 BGB festgeschrieben. Die Anwendung der Vorschrift bereitet der Praxis nach wie vor Probleme, insbesondere weil die Unsicherheiten über die Erstattung von Behandlungskosten im Bereich derWeiter lesen. 8 Wirtschaftliche Aufklärung. Ihr Arzt ist zudem auch zur wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet. Das bedeutet, er muss Sie über das mit der Behandlung verbundene Kostenrisiko aufklären. Diese Aufklärung endet aber nicht mit der Information darüber, dass allgemein Kosten anfallen. 9 Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Behandlers. Nichts ist ärgerlicher für den Behandler, wenn er für bereits erbrachte Behandlungsleistungen keine Vergütung bekommt, weil der Patient sich im Nachhinein weigert, zu bezahlen und behauptet: „Hätte ich das gewusst, hätte ich das so nicht machen lassen“. arzt stellt rechnung ohne vorherige absprache 10