Der gewerberechtliche Geschäftsführer. 1 › news › ,vermoegen-von-geschaeftsfuehrern-sin. 2 Hat ein Einzelunternehmer nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung seines Gewerbes, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. 3 Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer somit von seiner Haftung nur dadurch. 4 Lesedauer: 1 Minute. Nach der Gewerbeordnung ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Gewerbevorschriften verantwortlich. Das bedeutet, er wird im Falle entsprechender Verwaltungsübertretungen bestraft. Die Obergrenze für solche Strafen liegt bei EUR , 5 Umfang der Verantwortung und Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Eine Haftung kommt nur bei Verschulden des gew. 6 gewerberechtlichen Geschäftsführer hat somit keinen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Erfüllung der nichtigen Klauseln. Wem gegenüber ist der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich? Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. 7 Der gewerberechtliche Geschäftsführer („gew GF“) ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Mit der Bestellung des gew GF tritt anstelle der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Gewerbeinhabers jene des gew GF. 8 Der GmbH-Geschäftsführer ist in der Bringschuld, denn bei Pflichtverletzungen haftet er für jede Form der Fahrlässigkeit. Die 10 folgenden Regeln helfen Ihnen, damit Ihre Haftung als Geschäftsführer möglichst verkleinert wird. 9 Gewerberechtliche Geschäftsführer trifft sohin künftig ein weit größeres Haftungsrisiko als bisher! Eine umfassende und effiziente Überwachung der Betriebsabläufe durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer ist daher – mehr als – „angesagt“. gewerberechtlicher geschäftsführer kollektivvertrag 10 Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gem. § 39 Abs 1 GewO gegenüber dem Gewerbeinhaber für die fachlich. 11